Weiter wird ein Sachverständigengutachten vorausgesetzt. Das forensisch-psychia- trische Gutachten vom 3. Juli 2020 und das mündliche Ergänzungsgutachten vom 8.Juli 2025, beide von Dr. med. D.________, genügen den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 182 ff. StPO. Es kann auf die Ausführungen in E. 8.2 f. verwiesen werden. Da keine entsprechenden triftigen Gründe ersichtlich sind, ist das