Da er das Rechtsmittel in anderen Punkten ergriffen hatte, hätte er sich um eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils in diesen Punkten bemühen können. Es kann mithin jedenfalls nicht gesagt werden, dass es die BVD versäumt hätten, den Berufungsführer zum Vollzug der ambulanten Massnahme aufzubieten. Auch wenn der Berufungsführer hierzu selbst nicht in der Lage hätte sein sollen, so war er zu dieser Zeit immerhin durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Weiter wurde der Berufungsführer mit Strafbefehlen vom 25. Januar 2024 und 15. August 2024 weiterer Übertretungen, Vergehen und Verbrechen schuldig gesprochen.