Es blieb unbestritten, dass die Diagnosen des Berufungsführers eine schwere psychische Störung im Rechtssinn darstellen. Wie oben in E. 11 dargestellt, löste die Störung des Berufungsführers wiederholt wahnhafte Vorstellungen aus, aufgrund derer er diverse Delikte beging. Er konnte sich noch nicht von diesem Wahnerleben distanzieren, die schwere psychische Störung besteht somit auch weiterhin. Die genügende Anlasstat kann ohne Weiteres bejaht werden.