Nach diesem Vorfall sei erneut eine Fürsorgerische Unterbringung verfügt worden. Weil das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht in seinem Sinne entschieden habe, soll er dem Vorsitzenden mit dem Tod gedroht sowie einen Stuhl und einen Schirmständer durch den Gerichtssaal geschleudert haben (Akten BVD, pag. 141 recto f. und 142 verso). Ob eine ambulante oder stationäre Massnahme anzuordnen ist, wird weiter unten zu erörtern sein.