26 KESB-Dossier, pag. 69), auch wenn diesem keine strafprozessuale Gutachtenqualität zukommt, sowie den Therapieverlaufsbericht vom 17. August 2023 gestützt (Akten BVD, pag. 335). Der Gutachter äusserte sich bei der Berufungsverhandlung dahingehend, dass vollzugsbegleitend zwar eine ambulante Massnahme möglich und diese dem aktuellen Setting vorzuziehen wäre. Dennoch sei für eine langfristige Verbesserung eine hinreichende antipsychotische Medikation nötig, die nur gestützt auf eine stationäre Massnahme möglich sei (Akten SK 24 504, pag. 317 Z. 11 ff.).