Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft kann daher nicht entsprochen werden. 16.2 Das entscheidende Kriterium dafür, ob anstelle des Strafvollzugs eine ambulante oder stationäre Massnahme auszusprechen ist, stellt die Möglichkeit einer hinreichenden Verbesserung der Legalprognose dar (Art. 63b Abs. 5 StGB). Sowohl dem schriftlichen Gutachten vom 3. Juli 2020 (Akten BVD, pag. 170 verso) wie auch dem mündlichen Ergänzungsgutachten vom 8. Juli 2025 (Akten SK 24 504, pag. 313 Z. 32 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Legalprognose des Berufungsführers durch eine adäquate Behandlung stark verbessert werden kann.