Dieser Entscheid der Vollzugsbehörde ist vorliegend in Form der Verfügung vom 17. November 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft nun beantragt, es sei die Rechtskraft des Aufhebungsentscheides festzustellen, so verkennt sie die obgenannte Zweiteilung. Darüber hinaus fehlt es der Generalstaatsanwaltschaft an einem rechtlich geschützten Interesse an einem Feststellungsbegehren, da sie ein Leistungsbegehren stellen kann (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft kann daher nicht entsprochen werden.