16. Würdigung durch die Kammer 16.1 Vorab ist festzuhalten, dass es keine einheitliche Gerichtsinstanz gibt, die gleichzeitig über die Aufhebung einer Massnahme wie auch über deren Umwandlung entscheidet. Entsprechend stellt zuerst die Vollzugsbehörde im Aufhebungsentscheid fest, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (Art. 69 Abs. 3 Bst. p EG ZSJ). Dieser Entscheid der Vollzugsbehörde ist vorliegend in Form der Verfügung vom 17. November 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.