Die Zumutbarkeit der Massnahme bemesse sich nicht an der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sondern an der Schwere der begangenen und drohenden Taten. Der Gutachter habe klar festgehalten, dass der Verurteilte bereits rückfällig geworden sei. Auch aus der Vergangenheit seien viele Gewalttätigkeiten aktenkundig. Daher überwiege das öffentliche Interesse. Eine Beschränkung auf drei Jahre sei sportlich, zu sportlich. Die Dauer der Massnahme sei daher nicht zu beschränken (Akten SK 24 504, pag. 326 f.). Sie sei der Ansicht, dass es diesen klinischen Rahmen brauche.