Die beiden Gutachten sowie die Aussagen von Dr. D.________ reichten aus, um eine stationäre Massnahme auszusprechen. Von fehlender Krankheitseinsicht dürfe nicht auf fehlende Therapiewilligkeit geschlossen werden. Es gehe vorliegend nicht darum, den Verurteilten zu heilen, sondern die Legalprognose massgeblich zu verbessern. Es sei gemäss Gutachter beim Berufungsführer klar möglich, dieses Ziel zu erreichen. Die Zumutbarkeit der Massnahme bemesse sich nicht an der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sondern an der Schwere der begangenen und drohenden Taten.