25 ordnen sei. Um die stationäre Massnahme komme man nicht herum. Die Parteien seien sich im Grundsatz einig, dass die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme gegeben seien. Der Strafvollzug mache die kleinen Fortschritte zunichte, ohne eine gute Basis zu bieten für die Zeit nach dem Strafvollzug. Selbst verbunden mit einer ambulanten Massnahme reiche es nicht, da keine Zwangsmedikation möglich sei. Daher sei eine stationäre Massnahme geeignet, erforderlich und angemessen. Die beiden Gutachten sowie die Aussagen von Dr. D._____