Der Vertreter der BVD brachte an der Berufungsverhandlung vor, es sei richtig, dass die BVD erst recht spät tätig geworden seien. Dies habe daran gelegen, dass die BVD fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass der entsprechende Teil des Urteils noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Institution E.________ verfüge über keinerlei forensische Erfahrung, wie sich der Betriebsbewilligung entnehmen lasse. Die Institution führe eine knapp genügende Abstinenz- sowie keine Medikamentenkontrolle durch und biete keine deliktsorientierte Therapie an. Heute sei man kaum weiter als 2021.