Die Trennung von seinen Hunden würde ihm zu sehr den Boden unter den Füssen wegziehen (Akten SK 24 504, pag. 323 f.). Offenbar seien sich alle Parteien einig, dass der Strafvollzug keine Option sei. Das Leben habe gezeigt, dass das aktuelle Setting ausreiche, um die Legalprognose genügend zu verbessern. Eine ambulante Massnahme sei daher das mildeste und geeignetste Mittel (Akten SK 24 504, pag. 327 f.). 15.2 Vorbringen der Vollzugsbehörde Der Vertreter der BVD brachte an der Berufungsverhandlung vor, es sei richtig, dass die BVD erst recht spät tätig geworden seien.