Das Scheitern der ersten ambulanten Massnahme könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es wäre ein Wechsel des Settings oder des Therapeuten zu prüfen gewesen, was jedoch nicht geschehen sei. Das Beste sei nun, so wenig als möglich an diesem Setting zu ändern. Dieses sei einzig durch eine deliktsorientierte Therapie und die nötige medikamentöse Behandlung zu ergänzen. Der Strafvollzug würde alle bisherigen Fortschritte zu Nichte machen. Der Verurteilte sei der Ansicht, dass eine stationäre Massnahme nicht notwendig sei. Die Trennung von seinen Hunden würde ihm zu sehr den Boden unter den Füssen wegziehen (Akten SK 24 504, pag.