24 zu besuchen, und habe sich um die Suche nach einem Therapeuten bemüht. Auch die Krankheit habe sich gut entwickelt. Bisher nicht bekannt sei dem Berufungsführer gewesen, dass seine Medikation nicht antipsychotisch wirksam sei. Auch eine ambulante Massnahme könne regelmässig überprüft werden. Die Krankheitseinsicht sei nur teilweise vorhanden. Es gebe jedoch keine überzeugenden Argumente, dass die nötige Arbeit nicht mittels ambulanter Massnahme möglich wäre. Das Scheitern der ersten ambulanten Massnahme könne ihm nicht vorgeworfen werden.