__ habe sich deshalb heute im Blindflug befunden. Das K.________-Gut- achten habe sich nicht mit der aktuellen Fragestellung auseinandergesetzt. Die BVD hätten den Berufungsführer im Weiteren zu spät zur ambulanten Therapie aufgeboten. Die Vorinstanz und der Gutachter hätten die Entwicklung des Berufungsführers zu wenig berücksichtigt. Der Berufungsführer habe nun einen stationären Aufenthalt hinter sich, auch wenn dieser nicht von den Strafbehörden angeordnet worden sei. Das aktuelle Setting entspreche im Wesentlichen den Forderungen des K.________- Gutachtens. Seither seien keine psychotischen Zustände mehr aufgetreten.