Aufgrund dieser Fortschritte sei eine ambulante Massnahme im Rahmen einer strukturierten Wohnform zu prüfen. Daher sei ein psychiatrisches Gutachten bezüglich der geeigneten Therapieform anzuordnen (Akten SK 24 504, pag. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass kein aktuelles Gutachten vorliege, durch die Einvernahme des Gutachters sei der Mangel des alten Gutachtens nur teilweise behoben worden. Eine neuerliche Begutachtung könne dies nicht ersetzen. Es lägen keine Verlaufsberichte vor, Dr. D.________ habe sich deshalb heute im Blindflug befunden.