Auch wenn der Bestand einer ambulanten Massnahme für jede betroffene Person aufgrund deren zwangsweisen Anordnung eine gewisse Härte darstelle, tangiere diese die privaten Interessen des Berufungsführers nur geringfügig. Demgegenüber diene die Anordnung der ambulanten Massnahme dem gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteresse, zumal durch die ambulante Massnahme die Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen verringert werden könne.