Die Massnahme sei ausserdem zumutbar, da sie zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Freiheitsrechte führe und nur bedingt in den (Strafvollzugs-)Alltag des Berufungsführers eingreife. Auch wenn der Bestand einer ambulanten Massnahme für jede betroffene Person aufgrund deren zwangsweisen Anordnung eine gewisse Härte darstelle, tangiere diese die privaten Interessen des Berufungsführers nur geringfügig.