er scheine die ambulante Therapie nicht mehr grundsätzlich abzulehnen. Der Strafvollzug schaffe eine völlig andere Ausgangslage, wodurch die ambulante Therapie mehr Erfolg verspreche. Entsprechend erscheine eine ambulante therapeutische Massnahme erforderlich und geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Die Massnahme sei ausserdem zumutbar, da sie zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Freiheitsrechte führe und nur bedingt in den (Strafvollzugs-)Alltag des Berufungsführers eingreife.