23 lungsbedürftigkeit und -fähigkeit verweist sie ohne weitere Bemerkungen oder Würdigung auf E. 16.4 des angefochtenen Entscheides. In dieser Erwägung werden die Gutachten vom 3. Juli 2020 und 15. Februar 2024 sowie die Aussagen des Berufungsführers und der Zeugin I.________ bei der Hauptverhandlung zusammengefasst. Die Vorinstanz fährt mit der Feststellung fort, dass sich die Abwehrhaltung des Berufungsführers gegenüber der Behandlung leicht verbessert zu haben scheine; er scheine die ambulante Therapie nicht mehr grundsätzlich abzulehnen.