Eine Anrechnung der ambulanten Therapiesitzungen sei mit den Parteien nicht vorzunehmen, es habe keine relevante Einschränkung der persönlichen Freiheit resultiert. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen einer schweren psychischen Störung, die mit den Anlasstaten in einem direkten Zusammenhang stehe. Für die Frage der Behand-