Eine solche Haltung in Kombination mit der nicht vorhandenen Drogenkontrolle, der nicht kontrollierten Medikamentenabgabe und des lockeren Settings in der Institution E.________ in Form eines betreuten Wohnens erschienen der Vorinstanz nicht ausreichend. Da der Strafvollzug möglich sei und den gesetzlichen Regelfall darstelle, sei die Strafe zu vollziehen. Eine Anrechnung der ambulanten Therapiesitzungen sei mit den Parteien nicht vorzunehmen, es habe keine relevante Einschränkung der persönlichen Freiheit resultiert.