Ausschlaggebend seien jedoch die Gutachten vom 3. Juli 2020 und 15. Februar 2024 gewesen. Ersteres habe bei erneutem Scheitern einer ambulanten Massnahme respektive Exazerbation der psychotischen Symptomatik und/oder erneuter Delinquenz die Erwägung einer stationären Massnahme empfohlen. Letzteres habe sich dezidiert für eine stationäre Massnahme oder den Strafvollzug ausgesprochen. Diese Empfehlungen hätten nach Auffassung der Vorinstanz grosses Gewicht und könnten durch die vom Berufungsführer geltend gemachte Stabilisierung während des Aufenthalts im K.________ von sieben Monaten und in der Institution E.___