Es fehle eine deliktsorientierte Therapie, eine Kontrolle der Drogenabstinenz und eine Kontrolle des Blutspiegels zur Sicherstellung, dass der Verurteilte seine Medikamente in therapeutisch relevanter Dosis einnehme. Es sei zwar grundsätzlich möglich, diese Aspekte mittels Weisung zusätzlich zur ambulanten Massnahme anzuordnen, jedoch erscheine zweifelhaft, ob diese zusätzlichen Leistungen durch die Institution E.________ abgedeckt respektive zumindest getragen werden könnten. Ausschlaggebend seien jedoch die Gutachten vom 3. Juli 2020 und 15. Februar 2024 gewesen.