14. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwägt in E. 16.5 des angefochtenen Entscheids zunächst, eine stationäre Massnahme sei nicht die geeignetste Option, da davon auszugehen sei, dass der Berufungsführer nicht kooperativ wäre. Das jetzige Setting in der Institution E.________ entspreche nicht den Anforderungen an eine stationäre Unterbringung, dafür erscheine es zu locker. Es entspreche eher einer ambulanten Massnahme, allenfalls einem betreuten Wohnen. Hinzu komme, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste keinen Vollzugsplatz garantieren könnten.