Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2; 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat auch schon zugelassen, die Frage der Therapierbarkeit bei einem Verurteilten mit deutlich eingeschränkter Behandelbarkeit nicht mit Blick auf ein Leben in Freiheit zu beurteilen, sondern am Ziel zu messen, dass eine Person in einer weniger geschlossenen Einrichtung untergebracht werden kann. Hierfür kann sich eine erneute Verlängerung der stationären Therapie ebenfalls rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.5).