Die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung folgt aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen (medizinisch erheblicher) Störung und Straftat. Eine Kombination von minder schweren Befunden kann eine Störung der vorausgesetzten Schwere begründen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.5.2). Eine schwere psychische Störung muss sich in der Rückfallgefahr beziehungsweise einer gewissen Gefährlichkeit manifestieren, um Gegenstand einer therapeutischen Massnahme zu sein (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.5.1).