Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.5.1). Der Begriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der Massnahme richtet (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.5.1). Die Diagnose muss nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.3). Die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung folgt aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen (medizinisch erheblicher) Störung und Straftat.