Es sind die im konkreten Fall am besten geeigneten Verfahren anzuwenden. Die Auswahl der Instrumente richtet sich danach, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument in Bezug auf den zu beurteilenden Täter grundsätzlich taugt (BGE 149 IV 325 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.7.2). Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.5.1).