63b Abs. 5 StGB die Anordnung einer stationären Massnahme in Betracht zieht, auch prüft, ob anstelle der stationären Massnahme eine andere ambulante Massnahme auszusprechen ist. Insoweit geht es nicht um eine Überprüfung des Aufhebungsentscheids der Vollzugsbehörde, sondern um die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63b Abs. 2 StGB kommt namentlich dann in Betracht, wenn die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2