Wird die Wiederaufnahme der als aussichtslos aufgehobenen ambulanten Massnahme verlangt, so bedeutet dies eine blosse Überprüfung der Rechtmässigkeit des Aufhebungsentscheides. Darauf ist nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 2.3). Die Anordnung einer stationären Massnahme ist unverhältnismässig und folglich unzulässig, wenn eine ambulante Behandlung als mildere Massnahme für die Erreichung des verfolgten Ziels ebenfalls geeignet ist und in einer vernünftigeren Zweck-Mittel-Relation steht.