63b Abs. 5 StGB) respektive im Sinne der Verhältnismässigkeit eine andere ambulante Massnahme anzuordnen ist. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der ambulanten Massnahme infolge Aussichtslosigkeit erfüllt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird die Wiederaufnahme der als aussichtslos aufgehobenen ambulanten Massnahme verlangt, so bedeutet dies eine blosse Überprüfung der Rechtmässigkeit des Aufhebungsentscheides.