12. Rechtliche Grundlagen Erwächst der Aufhebungsentscheid in Rechtskraft, hat das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Konsequenzen der Aufhebung der ambulanten Massnahme zu befinden. Dem Gericht obliegt es dann zu prüfen, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen beziehungsweise eine Reststrafe aufzuschieben (Art. 63b Abs. 2 und 4 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB (Art. 63b Abs. 5 StGB) respektive im Sinne der Verhältnismässigkeit eine andere ambulante Massnahme anzuordnen ist.