297 Z. 34 ff.). Dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 15. August 2024 lässt sich nichts zu Notwehr respektive einer vorangehenden Attacke des Geschädigten mittels Pfefferspray entnehmen (Akten O 24 3646, nicht paginiert). Darauf angesprochen, dass er angeblich um seine Wahl als N.________ (politisches Amt) betrogen worden sei, brachte er vor, dass die Stimmen für ihn und den amtierenden N.________ vertauscht worden seien. Seine Agenda sei durch die anderen übernommen worden und in der Presse sei nur noch die Rede von zwei Kandidaten gewesen, obwohl er der dritte gewesen sei. Darauf werde er eines Tages sicher noch zurückkommen.