Das sei immer geschehen, wenn der Nachbar zuhause gewesen sei, und nie in dessen Abwesenheit. Der Geschädigte sei mit Pfefferspray auf ihn losgegangen, da habe er in der Panik mit dem Messer rumgefuchtelt (Akten SK 24 504, pag. 297 Z. 11 ff.). Auf die Frage, ob er heute immer noch der Meinung sei, dass der Nachbar etwas mit seiner Wahrnehmung zu tun habe, antwortete der Berufungsführer, dass er das nicht beurteilen könne. Er sei immer noch davon überzeugt, dass er damals nicht ganz mit friedlichen Absichten sein Nachbar geworden sei. Er könne nicht beurteilen, ob das Realität oder Teil seiner diagnostizierten Krankheit sei (Akten SK 24 504, pag. 297 Z. 34 ff.).