17 sei, er es aber nicht wisse, weil er die Geräte weder installiert noch programmiert habe (Akten SK 24 504, pag. 296 Z. 40 ff.). Zum Vorfall vom 2. Januar 2024 erklärte der Berufungsführer, dass es sich bei seiner Wahrnehmung nicht um eine Paranoia gehandelt habe, es sei etwas in seine Wohnung eingeflösst worden. Er wisse nicht, ob sein Nachbar Drogen gekocht habe oder so etwas. Das sei immer geschehen, wenn der Nachbar zuhause gewesen sei, und nie in dessen Abwesenheit.