332 recto ff.). Rückblickend sei er zu stur gewesen, sagte der Berufungsführer bei der oberinstanzlichen Einvernahme (Akten SK 24 504, pag. 296 Z. 2). Doch auch die Struktur innerhalb der E.________ konnte und wollte er nach dem Gesagten nur nutzen, wenn diese nach seiner Vorstellung war. Damit bietet der Berufungsführer keine Gewähr, dass er sich zukünftig in diesem Setting an die Vorgaben halten wird. Dabei ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Teilnahme an der Tagesstruktur freiwillig ist oder nicht.