Er bereite sich durchaus auf die Verhandlung vor. Anfang Mai 2025 wollte der Berufungsführer via Beiständin respektive KESB die Fürsorgerische Unterbringung aufheben lassen, weil er sich in der E.________ ungerecht behandelt fühle, indem auf seine Pläne nicht eingegangen werde. Seiner Ansicht nach sei er seit längerem sehr stabil und nicht mehr auf den institutionellen Rahmen angewiesen (Akten SK 24 504, pag. 157 ff.). Daraus und aus dem Bericht vom 13. Mai 2025 schliesst die Kammer, dass der Berufungsführer zwar durchaus in der Lage ist, sich innerhalb der Institution wohl zu verhalten, allerdings nur solange er seinen Willen durchsetzen kann.