Sie reden offenbar nicht über den Gesundheitszustand des Berufungsführers respektive die Behandlung. Dies ist daraus zu schliessen, dass O.________ I.________ am Telefon gefragt hatte, ob der Berufungsführer noch in Behandlung sei (Akten SK 24 504, pag. 292 Z. 31). Weiter will sie nichts vom Vorfall vom 2. Januar 2024 gewusst haben (Akten SK 24 504, pag. 293 Z. 27 ff.). Es handelt sich entsprechend um Aussagen einer Mutter, die ihrem Sohn nachvollziehbarerweise nur Gutes will. Aufgrund dessen, der räumlichen Distanz sowie den Auslassungen in den Gesprächen ist der Beweiswert der Aussagen stark beschränkt.