Die Kammer erfuhr erst am 8. Juli 2025, dem ersten Tag der Berufungsverhandlung, dass O.________, die Mutter des Berufungsführers, als Zuschauerin an eben dieser teilnimmt. Mit ihrem Einverständnis sowie demjenigen der Parteien wurde sie als Zeugin einvernommen (Akten SK 24 504, pag. 287). Ihren Aussagen lässt sich entnehmen, dass sie zwar täglich mit dem Berufungsführer Kontakt hat, sie dabei aber vor allem über Alltägliches und Positives sprechen (Akten SK 24 504, pag. 290 Z. 44 ff.). Sie reden offenbar nicht über den Gesundheitszustand des Berufungsführers respektive die Behandlung.