_ sei langfristig nicht zielführend. Aufgrund des hohen Gewaltpotentials des Berufungsführers sowie der bereits begangenen Straftaten sei eine rein psychiatrische Institution nicht geeignet. Der Berufungsführer sei mit den anzuordnenden Massnahmen nicht einverstanden, sie würden aus gutachterlicher Sicht aber trotzdem empfohlen (elektronisches KESB-Dossier, pag. 70). 9.3 Würdigung Weite Teile des oben wiedergegebenen Inhalts betreffen die Therapie sowie deren Verlauf. Von unmittelbarer Relevanz für das vorliegende Verfahren sind im Wesentlichen zwei Feststellungen.