derum zu einer raschen Entwicklung einer akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdung führen könnte (elektronisches KESB-Dossier, pag. 69). Eine Schwierigkeit in der Zusammenarbeit mit dem Berufungsführer bestehe darin, dass er sehr intransparent sei. So habe er seinen forensischen Psychiater Dr. med. H.________ nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden (elektronisches KESB-Dossier, pag. 68). Eine betreute Wohnform mit einer regelmässigen Medikamentenabgabe sei zwingend notwendig.