Der Zustand des Berufungsführers habe sich wieder derart verschlechtert, dass von ihm eine grosse Fremdgefährdung ausgehe. Mit Verweis auf die Ausführungen im forensisch-psych- iatrischen Gutachten vom 3. Juli 2020, wonach eine verbindliche, langfristige Behandlung sowie eine adäquate Wohnform mit einer geregelten Tagesstruktur in Bezug auf die Rückfallgefahr von grosser Relevanz seien, wird ausgeführt, dass sich der Berufungsführer weder in einer engmaschigen ambulanten Behandlung befinde noch eine Wohnung habe (elektronisches KESB-Dossier, pag. 67).