13 Aufgrund all dieser strafprozessualen Mängel kann diesem Gutachten keine Gutachtensqualität im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB zukommen, es stellt aber trotzdem ein Beweismittel dar, welches zu würdigen ist. 9.2 Inhalt Dem Berufungsführer werden im psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2024 folgende Diagnosen gestellt (elektronisches KESB-Dossier, pag. 68 f.): - paranoide Schizophrenie mit einer Restsymptomatik (ICD-10 F20.04), - Abhängigkeitssyndrom durch Cannabis (ICD-10 F12.2) und Sedativa / Hypnotika (ICD-10 F13.2).