Erstunterzeichnet wurde das Gutachten auch nicht durch den verantwortlichen Oberarzt, welcher zu Beginn des Gutachtens genannt wird. Der Entscheid vom 11. Januar 2024 wies die beauftragten Personen weder auf die Straffolgen einer Verletzung der Schweigepflicht (Art. 320 StGB) noch eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) hin (Art. 184 Abs. 2 Bst. e und f StPO). Bei ersterem handelt es sich gemäss herrschender Lehre generell um eine Ordnungsvorschrift (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 184 StPO; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.