184 Abs. 3 StPO). Durchgeführt wurde die Begutachtung gemäss Ausführungen im Gutachten durch eine Psychologin des K.________ und damit auch nicht einer Person der ärztlichen Leitung. Als Psychologin verfügt sie im Übrigen nicht über den in der Regel notwendigen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.1). Erstunterzeichnet wurde das Gutachten auch nicht durch den verantwortlichen Oberarzt, welcher zu Beginn des Gutachtens genannt wird.