2017 E. 3.4.2.1 mit Verweis auf BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 1.4). Mit Entscheid vom 11. Januar 2024 beauftragte die Kammer 1 der KESB Thun die ärztliche Leitung des K.________ mit der Ausarbeitung eines Gutachtens, in dem verschiedene Fragen beantwortet werden sollen. Damit liegt eine schriftliche Auftragserteilung vor (Art. 184 Abs. 2 StPO). Der Auftrag wurde jedoch nicht einer bestimmten natürlichen Person erteilt (Art. 183 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die sachverständige Person liessen sich somit nicht im Vorfeld überprüfen (Art. 184 Abs. 3 StPO).