Die beigezogenen Akten stellen sachliche Beweismittel dar, was auch für ein in den beigezogenen Akten befindliches Gutachten gilt. Kann auf ein taugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren abgestellt werden, ist auf ein im Strafverfahren zu erstellendes Sachverständigengutachten zu verzichten und stattdessen das im anderen Verfahren erstattete Gutachten als gerichtliches Gutachten beizuziehen. Bei der Würdigung des vorliegend beigezogenen Gutachtens ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht in Anwendung von Art. 184 ff. StPO eingeholt wurde (Urteil des Obergerichts Zürich SB110749 vom 24. Oktober 2017 E. 3.4.2.1