Entsprechend verpflichtet Abs. 2 von Art. 194 StPO die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegen stehen. Die beigezogenen Akten stellen sachliche Beweismittel dar, was auch für ein in den beigezogenen Akten befindliches Gutachten gilt.